AGB

(Allgemeine Geschäftsbedingungen)

 

§ 1 Geltung

(1) Für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Lieferungen gelten ausschließlich, soweit nicht        zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen  oder etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden Bedingungen.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bauleistungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2 Angebot und Auftragserteilung

(1) Aufträge sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt sind.

(2) Der Auftrag des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung eines Auftrages/ Auftragsbestätigung annehmen. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

(3) Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.

(2) Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 7 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(3) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Bankbürgschaft verlangt werden. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs  wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, Ware zurückzubehalten  und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung von Lieferung oder Leistungen im Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 4 Leistungszeit

(1) Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(2) Während der gesamten Leistungszeit verpflichtet sich der Auftraggeber ungehinderten Zugang in die  Räumlichkeiten zu gewährleisten, ordnungsgemäß zu leeren und vorzubereiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Durch Wartezeiten verursachte Kosten werden dem Auftraggeber berechnet. Die durch den Auftraggeber entstandene Umstände, welche die Ausführung angenommener Aufträge unausführbar machen oder erschweren, sind wir berechtigt – auch bei bestätigten und bereits in der Ausführung befindlichen Aufträgen, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche – entweder vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftrag entsprechend später zu erledigen.

 

§ 5 Haftung für Mängel

(1) Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

(2) Für die Verjährung der Mängelansprüche  gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren.

(3) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

(4) Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.

 

§ 6 Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Verletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und G3esundheit des Kunden, Ansprüchen von Verletzung der Kardinalpflichten d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie der Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Der sogenannte Haftungsausschuss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.

(4) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(3) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

(4) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 8 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrust gilt § 199 BGB.

 

§ 9 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen, die der Auftraggeber gegenüber uns  oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 10 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand bei den Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

Kontakt

Rufen Sie uns an unter

+4965160140624

 

E-Mail an

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